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Die Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Polen. Wie funktioniert das?

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Heutzutage spielen die grenzüberschreitenden Sachverhalte eine große Rolle im Rechtsverkehr. Das europäische Recht gibt viele Möglichkeiten, in einem Mitgliedstaat gegen Staatsangehörige oder Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat gerichtlich vorzugehen. Nun entsteht das Problem der Vollstreckung einer auf diese Weise erlangten gerichtlichen Entscheidung.

Das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (sog. Brüssel Ia Verordnung, im Folgenden kurz EuGVVO neu genannt) am 10.01.2015 brachte einige Änderungen mit sich, was die Vollstreckung von Entscheidungen ausländischer Gerichte betrifft. Die EuGVVO neu wird auf Verfahren angewendet, die an diesem Datum oder nach diesem Datum eingeleitet wurden. Durch diese Neuerung trat die EuGVVO alt außer Kraft. Handelt es sich jedoch um eine Entscheidung in dem Verfahren, das vor dem 10.01.2015 eingeleitet wurde, wird die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden kurz EuGVVO alt genannt) weiterhin angewendet. Es ist nicht möglich eine der beiden Verordnungen zu wählen.

Man stelle sich folgendes Beispiel vor: ein österreichischer Unternehmen hat als klagende Partei ein Urteil gegen ein polnisches Unternehmen erwirkt. Nun möchte das klagende Unternehmen das Urteil vollstrecken, allerdings besitzt das polnische Unternehmen nur Vermögensgegenstände im Land seines Sitzes, d.h. in Polen. Wie kann das österreichische Unternehmen das erreichen?

Wenn man die Vollstreckung eines ausländischen Urteils bezweckt, ist bei den beiden schon genannten Rechtsvorschriften so einiges zu beachten. Es gibt Unterschiede im Verfahren nach der Brüssel I Verordnung (im Folgenden kurz EuGVVO alt genannt) und der Brüssel I a Verordnung (im Folgenden kurz EuGVVO neu genannt). Im nachfolgenden Artikel werden diese Unterschiede näher erläutert.

Die Vollstreckung nach EuGVVO alt

Die EuGVVO alt kommt zur Anwendung, wenn es sich bei dem Urteil um eine Entscheidung über ein Verfahren handelt, welches vor dem 10.01.2015 eingeleitet wurde. Diese Vorgabe ergibt sich aus den Übergangsbestimmungen der Brüssel Ia Verordnung, genauer gesagt gem. Art 66 (1) und (2) EuGVVO neu. Die Übergangsbestimmung dient der Wahrung der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Verfahren, die während der Geltungsdauer der EuGVVO alt eingeleitet wurden. Die EuGVVO neu ist somit nicht rückwirkend.

Das Unternehmen muss zuerst bei jenem Gericht, das die Entscheidung getroffen hat, die Ausstellung einer Bescheinigung beantragen. Dazu muss man das Formblatt im Anhang V der EuGVVO alt verwenden (Art 53 EuGVVO alt). Diese Bescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Entscheidung sind ins Polnische zu übersetzen und beim zuständigen Gericht in Polen vorzulegen (Art 53 und 54 EuGVVO alt). Es ist außerdem ein Zustellungsbevollmächtigter in Polen zu benennen, hierfür empfiehlt es sich auf eine kompetente Rechtsberatung zurückzugreifen.

Sollte die Entscheidung in dem Mitgliedstaat der Brüssel I Verordnung, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar sein, kann sie auch in Polen vollstreckt werden, nachdem sie vollstreckbar erklärt wurde (39 EuGVVO alt).

Im Lichte der polnischen Zivilprozessordnung sind für die Vollstreckbarkeitserklärung die Landgerichte zuständig. Nach dem Erhalt der Vollstreckungsklausel in Polen kann beim Gerichtsvollzieher der Antrag auf Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahren gestellt werden.

Die Vollstreckung nach EuGVVO neu

Wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die in einem nach dem 10.01.2015 eingeleiteten Verfahren erlassen wurde, kommt die EuGVVO neu zur Anwendung. Das Unternehmen muss ebenfalls beim Gericht, welches das Urteil gefällt hat, eine Bescheinigung beantragen. In diesem Fall muss man das Formblatt I der EuGVVO neu verwenden (Art 53 EuGVVO neu). Der Bescheinigung sind wichtige Informationen zu entnehmen zum Beispiel: das Ursprungsland, das ausstellende Gericht, nähere Angaben sowie die Bestätigung der inländischen Vollstreckbarkeit. Noch dazu wird das beklagte Unternehmen angeführt.

In der Folge sind wie beim obigen Fall diese Bescheinigung und eine Ausfertigung der ausländischen Entscheidung ins Polnische zu übersetzen, ansonsten kann es passieren, dass das Verfahren nicht fortgesetzt werden kann. Sofern die soeben genannten Formvoraussetzungen erfüllt werden, wird eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaates der EuGVVO neu in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, sofern sie auch im Ursprungsland vollstreckbar ist (Art 36 und 39 EuGVVO). Der Vorteil an einer Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile nach der EuGVVO neu ist, dass eine Vollstreckbarkeitserklärung nicht notwendig ist. Diese Neuerung im Vergleich zur Vorgängerbestimmung spart dem Unternehmen die Zeit und die Kosten eines zusätzlichen Verfahrens in Polen. Darin liegt ein klarer Unterschied zum Verfahren nach der EuGVVO alt. Der hier angesprochene Vorteil beschleunigt Vollstreckungsverfahren im Zusammenhang mit ausländischen Gerichtsurteilen. Das Urteil wird wie ein polnisches Urteil vollstreckt.

Das Unternehmen muss beim zuständigen Gerichtsvollzieher in Polen, zur besseren Beweisbarkeit, die oben genannten Urkunden (Bescheinigung und Ausfertigung der Entscheidung) vorlegen (Art 42 EuGVVO neu)

Zusammenfassung

Für die Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile ist für Unternehmen vor allem zu beachten, dass auf das Datum zu dem das Verfahren eingeleitet wurde abgestellt wird. Es ist für die Vollstreckung nach EuGVVO alt oder EuGVVO neu nicht entscheidend, zu welchem Datum die Entscheidung gefällt wurde. Das kann bei Verfahren, die sich über eine längere Zeitspanne oder über mehrere Instanzen erstrecken von höchster Wichtigkeit sein. Ob die EuGVVO alt oder die EuGVVO neu zur Anwendung kommt ist für das Unternehmen von enormer Relevanz, da entweder ein zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand entsteht, oder dieser vermieden werden kann.

Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass das Unternehmen aus unserem Beispiel auf eine funktionierende Kooperation zwischen österreichischen und polnischen Rechtsanwälten zurückgreifen sollte, damit man bei den verschiedenen Anträgen und Gerichtsgängen, aber auch im Bezug auf die sprachlichen Barrieren optimal beraten wird.


Sollten Sie Fragen zur Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Polen haben, stehen wir zur Verfügung: biuro@rgw.com.pl

Botschaft der Republik Österreich und Kanzlei RGW laden zum „DSVGO-Seminar“ ein

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Die Handelsabteilung der Botschaft der Republik Österreich in Polen – Advantage Austria – und die Kanzlei RGW organisieren ein Seminar im Rahmen des Austrian Business Circle zum Thema „Was bringt die DSGVO für die in Polen tätigen Unternehmen? Neue Datenschutzregelungen.“

In dem Seminar werden die neuen Datenschutzregelungen, die am 25. Mai 2018 in Kraft treten, sowie die Fragen, die mit der Anpassung der Unternehmertätigkeit an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO-VO) verbunden sind, behandelt.

Das Seminar wird am 28. Mai 2018 von 10.00 bis 12.30 Uhr am Sitz der RGW-Kanzlei stattfinden (Str. Wspólna 35/11, 00-519 Warschau). Je nach dem Teilnehmerprofil wird das Treffen in polnischer und/oder deutscher Sprache abgehalten.

Die Teilnehmeranmeldungen mit einer Mitteilung über die Sprachpräferenz müssen bis spätestens 23. Mai 2018 an E-Mail warschau@advantageaustria.org abgesendet werden. Die Anzahl der Teilnehmer limitiert ist, deswegen werden die Plätze nach dem First come – First serve Prinzip vergeben.

Frühlingskonferenz CONSULEGIS in Dublin

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Am 25.-29. April 2018 findet die nächste Frühlingskonferenz der Vereinigung von Rechtsanwaltsfirmen CONSULEGIS statt. Die Vertreter der Mitgliedskanzleien treffen sich dieses Mal in Dublin.

Die Mitglieder der CONSULEGIS haben wieder die Möglichkeit, an Vorträgen, Workshops und spezialisierten Arbeitsgruppen teilzunehmen. Die Konferenz stellt auch eine gute Gelegenheit dar, um die Kontakte zwischen den Kanzleien aus der ganzen Welt zu vertiefen.

Mehr Informationen über die Frühlingskonferenz finden Sie auf der Webseite der Vereinigung CONSULEGIS.

Economic Criminal Law – Specialist of the Year 2017

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Die RGW Kanzlei hat den Preis “Economic Criminal Law –Specialist of the Year 2017” in einem vom Acquisition International Magazin veröffentlichten Ranking erworben.

Die Preise „Legal Awards“ werden jedes Jahr Kanzleien verliehen, die sich durch umfangreiche Erfahrung, Engagement in geführten Rechtssachen und höchstes Niveau der erbrachten Dienstleistungen auszeichnen.

Der Preis „Economic Criminal Law – Specialist oft he Year 2017“ bestätigt die etablierte Position der RGW Kanzlei im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts.

Mehr Informationen unter: https://www.acq-intl.com/2017-2017-legal-awards

Anwalt in Polen

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Ihr Anwalt in Polen – Kanzlei RGW in Warschau

Für Unternehmen, die nach einem Anwalt in Polen suchen, bietet RGW Roclawski Graczyk i Wspolnicy Adwokacka Spolka Jawna mit Sitz in Warschau eine umfassende Rechtsberatung auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts und verwandter Rechtsgebiete.

Das Leistungsspektrum der Kanzlei RGW erstreckt sich u.a. auf:

  • polnisches Handels- und Gesellschaftsrecht,
  • polnisches Wettbewerbsrecht,
  • Transportrecht
  • polnisches und europäisches Kartellrecht,
  • Recht des geistigen und gewerblichen Eigentums,
  • polnisches Insolvenzrecht,
  • Recht des öffentlichen Vergabewesens in Polen.

Unsere Mandanten werden jeweils von einem spezialisierten Anwalt betreut, der sich mit dem bestimmten Gebiet hauptsächlich beschäftigt. Wir arbeiten an Projekten für Mandanten aus verschiedenen Branchen.

Kanzlei in Polen mit dem deutschsprachigen Team

Dank unserer internationalen Ausrichtung können wir unseren Mandanten bei Rechtsproblemen helfen, deren Dimensionen nicht nur das polnische, sondern auch das deutsche und das europäische Recht umfassen. Wir sind mandantenorientiert und deswegen ist es für unsere Anwälte selbstverständlich, dass Dienstleistungen für deutschsprachige Mandanten in Ihrer Muttersprache erbracht werden. Als in Polen zugelassene Anwälte (poln. Adwokat bzw. Radca prawny) helfen wir Ihnen, die geschäftlichen Verhältnisse in Polen und die polnische Mentalität besser zu verstehen, was für die Führung eines Businesses im Ausland unentbehrlich ist.

Rechtsberatung in Polen für Unternehmen

Als Anwälte mit langjähriger Berufserfahrung in der Unternehmensberatung und der Prozessführung in Polen verstehen wir die Bedürfnisse und Erwartungen des professionellen Wirtschaftsverkehrs. Wir fokussieren uns auf den Aufbau langfristiger Kooperationen mit unseren Mandanten, um Sie bei Ihrem geschäftlichen Erfolg nachhaltig zu unterstützen.

Rund um das polnische Wirtschaftsrecht

Unsere Anwälte in Polen stehen Ihnen bei Verhandlungen und dem Abschluss von Verträgen, der Überprüfung von geplanten und/oder bereits in Polen vorgenommenen Geschäften unter rechtlichen Gesichtspunkten sowie bei der Vorbereitung der Prozesstaktik in Zivil- und Wirtschafsstrafsachen mit Rat und Tat zur Seite. Für diejenigen, die ein Business in Polen starten wollen, empfehlen wir unsere Dienstleistungen im Bereich der Unternehmensgründungen. Wir sind für neue kreative Ideen offen und beraten auch gerne  Startups, die mit innovativen Lösungen auf den Markt kommen wollen. Zu unseren Klienten gehören sowohl Einzelfirmen, als auch mittelständische- und Großunternehmen. Mehr über polnisches Wirtschaftsrecht finden sie hier.

Suchen Sie einen Anwalt in Polen, setzen Sie sich bitte mit uns in Kontakt. Wir beantworten Ihre Fragen und helfen Ihnen, eine richtige Lösung zu finden.

Unsere E-Mail-Adresse: biuro@rgw.com.pl

Telefonnummer: +48 22 883 62 50 / +48 22 883 62 51

 

 

 

 

„Vertrauensanwalt der Handelsabteilung der Botschaft der Republik Österreich in Warschau“

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Kanzlei RGW bietet seit mehreren Jahren Rechtshilfe im Bereich des weit gefassten Wirtschaftsrechts für Unternehmen aus Österreich.

Im Zusammenhang damit haben die Managing Partners der RGW Kanzlei – Radca Prawny und Rechtsanwalt Wojciech Rocławski sowie Adwokat Piotr R. Graczyk – die Möglichkeit erhalten, den Titel „Vertrauensanwalt der Handelsabteilung der Botschaft der Republik Österreich in Warschau“ zu verwenden.

Da die polnisch-österreichischen Handelsbeziehungen immer größere Bedeutung haben, ist die Rechtsberatung für österreichische Unternehmen in Polen in ihrer Muttersprache erforderlich, um die Wirtschaftstätigkeit effektiv zu führen.

Teilnahme der Kanzlei RGW an der Praktikumsbörse REWIPRAXIS

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Im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Programm REWIPRAXIS hat die Kanzlei RGW Praktikumsplätze für Rechtsstudierende der Karl-Franzens-Universität Graz in Österreich angeboten.

REWIPRAXIS ist eine durch die österreichische Universität in Graz organisierte Praktikumsbörse, die den Studierenden die Sammlung von Berufserfahrung in den Rechtskanzleien weltweit ermöglicht.

Die Teilnahme der Kanzlei RGW an der Initiative REWIPRAXIS stellt das Element der Unterstützung von Rechtsstudenten aus Polen und anderen EU-Ländern durch die Kanzlei RGW dar, die auf das Organisation der Praktiken abzielt. Auf diese Weise können Studierende notwendige Berufserfahrung erlangen sowie die Realität der Berufsausübung in der juristischen Branche kennenlernen.

Das Angebot der Kanzlei RGW im Rahmen des Programms REWIPRAXIS kann durch Anklicken hier abgerufen werden.

Danksagung des Botschafters der Republik Polen in der Bundesrepublik Deutschland

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Der Botschafter der Republik Polen in der Bundesrepublik Deutschland stattete der Kanzlei RGW seinen Dank für die geleistete Unterstützung bei der diesjährigen „Polish Tech Night“ ab. Das erwähnte Event wurde unter dem Ehrenpatronat der Botschaft der Republik Polen in Berlin veranstaltet.

Polish Tech Night hat die Promotion der polnischen Start-ups in Deutschland zum Ziel. Die diesjährige Edition, die am 21. Juni 2017 stattfand, versammelte über  150 Teilnehmer und erregte große Aufmerksamkeit bei den Spezialisten der IT-Branche.

Der vollständige Text des Briefes des Botschafters der Republik Polen in der Bundesrepublik Deutschland unter.

Danksagung des Botschafters der Republik Polen – PDF

Die Schirmherrschaft der Kanzlei RGW über die zweite Edition der Polish Tech Night

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Die Kanzlei RGW hat die Schirmherrschaft über Polish Tech Night übernommen, die am 21. Juni 2017 in Berlin stattfinden wird.

Polish Tech Night hat die Schaffung einer Platform zum Ziel, die die internationale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Investoren aus Polen und Deutschland fördern will. Während der Konferenz werden u. a. die aktuellen, gegen die Start-ups stehenden Herausforderungen und der Einfluss der Prozesse der Informatisierung und Automatisierung auf das gegenwärtige Business diskutiert.

Ca. 150 Start-ups und Investoren aus der IT- sowie aus verwandten Branchen werden an dem Projekt teilnehmen. Ihre Teilnahme kündigten auch polnische und deutsche Vertreter aus der Welt der Politik und Verwaltung an.

Das Event ist Bestandteil des Ehrenpatronats der Botschaft der Republik Polen in Berlin.

Nähere Einzelheiten unter: http://polishtechnight.com/

Bericht der Weltbank: „Enabling the Business of Agriculture 2017”

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Die Weltbank veröffentlichte einen Bericht unter dem Titetl „Enabling the Business of Agriculture 2017” (EBA 2017), der unter Teilnahme des Rechtsanwalts und Radca Prawny Herrn Wojciech Rocławski, Managing Partner der Kanzlei RGW, angefertigt wurde.

EBA 2017 ist schon der dritte Bericht im Rahmen der Serie. EBA sammelt seit 2013 die Daten über die Regelungen, die die Betreibung eines Gewerbes im Bereich der Landwirtschaft beeinflussen. Die Daten verweisen auf die rechtlichen Hindernisse für Unternehmer aus der ganzen Welt und dienen den Regierungen, Investoren und anderen Interessierten zur Identifizierung der sog. guten Geschäftspraktiken.

Die Weltbank ist in mehr als 100 Ländern tätig. Polen ist ein Mitglied der Weltbank seit 1986.

Der volle Bericht ist unter: http://eba.worldbank.org verfügbar.